Die weitere Frage, ob vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. die mehrfachen Rügen in der Berufung S. 21-25), kann sodann offengelassen werden, da das Obergericht im Berufungsverfahren sowohl Rechts- als auch Sachfragen in freier Kognition überprüfen kann, sodass der Heilung eines allfälligen Mangels nichts entgegensteht (vgl. vorne E. 3.1.4). 5. Dauer der Unterhaltsverpflichtung 5.1. Strittig ist sodann die Dauer der Unterhaltsverpflichtung.