Folglich ist die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum alten Kindesunterhaltsrecht ist die Hilflosenentschädigung des Kindes bei der Berechnung des Kindesunterhalts zwar nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.1.2.2). Da es im Zeitpunkt dieser Urteile allerdings noch keinen Betreuungsunterhalt gegeben hat und der Naturalunterhalt nicht berechnet wird, kann gemäss dieser Praxis mit dem «Kindesunterhalt» nur der Barunterhalt gemeint sein.