4.4.4.2. Die Hilflosenentschädigung dient der Finanzierung der Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen oder der persönlichen Überwachung, derer das Kind wegen einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit bedarf. Soweit die Hilfe oder Überwachung von den Eltern übernommen wird, sind sie als Betreuung des Kindes durch die Eltern zu qualifizieren und werden folglich insoweit mit der Hilflosenentschädigung auch Kosten finanziert, die ansonsten mit dem Betreuungsunterhalt zu decken wären. Folglich ist die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen.