Der Betreuungsunterhalt ist nicht als Entschädigung für die dem Kind gewidmete Zeit konzipiert, sondern gleicht den Einkommensverlust zufolge Kinderbetreuung aus (Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3). Er entspricht dem Betrag, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGE 144 III 377 E. 7.1.3).