4.4.4. 4.4.4.1. Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, soll er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487). Der Betreuungsunterhalt ist nicht als Entschädigung für die dem Kind gewidmete Zeit konzipiert, sondern gleicht den Einkommensverlust zufolge Kinderbetreuung aus (Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3).