Jedes Mal, wenn eines der Kinder eine neue "Stufe" des Betreuungsbedarfs erreiche, müsse der insgesamt noch erforderliche Betreuungsunterhalt neu verteilt werden (Berufung S. 23). Die Berufungsklägerin müsse einzig wegen der Betreuung von B. ganzzeitig zuhause bleiben, wohingegen die beiden älteren Kinder bereits eingeschult seien und kaum noch Betreuungsaufwand generierten. Der Beklagte müsse für den gesamten Betreuungsunterhalt aufkommen, zumal der Vater von H. und G. – wie aus Klagebeilage 3 (Sozialhilfebudget Q.) hervorgehe – gar keinen Betreuungsunterhalt bezahle. B. dürfe nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie keine älteren Geschwister hätte (Berufung S. 24).