4.4.3. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, die Hilflosenentschädigung decke den Betreuungsaufwand ab, welcher durch G. entstehe, und habe nichts zu tun mit H. und B. (Berufung S. 21). Die Hilflosenentschädigung sei auch nicht als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen (Berufung S. 22). Bei mehreren Kindern dürfe die Aufteilung des Betreuungsunterhalts sodann nicht einfach "nach Köpfen" erfolgen, weil der Betreuungsbedarf mit zunehmenden Alter abnehme. Jedes Mal, wenn eines der Kinder eine neue "Stufe" des Betreuungsbedarfs erreiche, müsse der insgesamt noch erforderliche Betreuungsunterhalt neu verteilt werden (Berufung S. 23).