Obwohl B. das jüngste Kind sei, sei ihr nicht ein höherer Betreuungsunterhalt als den anderen zwei Kindern zuzusprechen, weil G. zusätzlich eine Hilfslosenentschädigung erhalte und einen höheren Betreuungsaufwand habe. Diese Hilfslosenentschädigung sei an den Betreuungsunterhalt der beiden Kinder G. und H. anzurechnen, da damit zumindest teilweise die vom Kind benötigte und vom betreuenden Elternteil erbrachte Betreuung finanziell abgegolten werde. Es wäre stossend hier eine andere Verteilung als nach Köpfen vorzunehmen (angefochtener Entscheid E. 4.4.5). - 23 -