4.4.2. Die Vorinstanz erwog, die Kindsmutter habe zwei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung. G. sei am […] geboren worden, H. am […]. Für beide Kinder erhalte die Kindsmutter Unterhaltszahlungen von je Fr. 600.00 und Fr. 200.00 Kinderzulagen. Weiter werde G. mit einer Hilfslosenentschädigung von Fr. 1'224.50 unterstützt. Diese zwei Kinder würden im Bedarf der Kindsmutter nicht berücksichtigt, da der Barunterhalt der zwei Kinder durch die Unterhaltsbeiträge gedeckt sei; daher sei auch kein Wohnkostenanteil von diesen zwei Kindern berücksichtigt worden (angefochtener Entscheid E. 4.4.4).