4.2.2. Es kann hierzu auf das oben zum Barunterhalt Gesagte verwiesen werden, wonach entgegen den Ausführungen in der Berufung durchaus von einer Prämienverbilligung auszugehen ist (vorne E. 3.4.5). Im Übrigen ist ohnehin unbestritten, dass in dieser Phase kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, da die Berufungsklägerin ihren Bedarf selber decken kann (vgl. Berufung S. 19 f.), sodass hierauf auch mangels Relevanz nicht weiter einzugehen ist.