Krankheitskosten Fr. 32.00; auswärtige Verpflegung Fr. 202.00; Arbeitswegkosten Fr. 100.00]) mit der Aufstockung ihres Pensums und dem dadurch erhöhten Einkommen problemlos decken könne (angefochtener Entscheid E. 4.4.5). 4.2. Krankenkassenprämien Berufungsklägerin 4.2.1. Die Berufungsklägerin rügt die Nichtanrechnung von Krankenkassenprämien ihrerseits in der letzten Phase, d.h. ab 11. Mai 2034. In dieser Phase werde sie einen genügenden Überschuss haben, um die Krankenkasse selber bezahlen zu müssen. Bei ihr seien daher Krankenkassenprämien von Fr. 400.00 zu veranschlagen (Berufung S. 19). - 22 -