4. Betreuungsunterhalt 4.1. Die Vorinstanz veranschlagte das (hypothetische) Einkommen der Berufungsklägerin für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2022 mit Fr. 0.00 und deren Bedarf mit Fr. 1'477.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; Mietzins abzgl. Wohnkostenanteil Klägerin Fr. 595.00; Krankheitskosten Fr. 32.00). Den vom Beklagten zu leistenden Betreuungsunterhalt bezifferte sie mit Fr. 492.00, da die Kindsmutter noch zwei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung habe und sich eine Aufteilung nach Köpfen rechtfertige.