3.5.4. Da vorliegend die Unterhaltszahlungen des weiteren Kindes des Beklagten nicht in dessen Existenzminimum zu berücksichtigen sind (vgl. vorne E. 3.2.5), ist entgegen der vorinstanzlichen Vorgehensweise (vgl. vorne E. 3.2.5.1) eine hälftige Anrechnung des Überschusses an die Klägerin nicht angebracht. Stattdessen ist ermessensweise für die Zeit, in der der Beklagte auch einem weiteren Kind Unterhaltsbeiträge zu entrichten hat, von einem Überschussanteil für die Klägerin von 25 % auszugehen, im - 21 -