Als Regel drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Der Barbedarf des bzw. der Kinder darf dabei um bis zu 50 % des Grundbarbedarfs (ohne Fremdbetreuungsanteil) erhöht werden (vgl. das von der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz am 1. Mai 2017 erlassene Kreisschreiben XKS.2017.2 «Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder» Ziffer 2.3.1 S. 5).