3.5.3. Ein verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situation ermessensweise für die Erweiterung des Barbedarfs des bzw. der Kinder verwendet (vorne E. 2). Als Regel drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285).