berücksichtigt wurden – eine Anrechnung der Hälfte dieses Betrages aufgrund der Gleichbehandlung der Klägerin und des anderen Kindes des Beklagten (angefochtener Entscheid E. 4.3.5.2.2; siehe dazu bereits vorne E.3.2.5). 3.5.2. Mit der Berufung rügt die Berufungsklägerin die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für ein weiteres Kind und verlangt die Anrechnung eines Überschussanteils von 25 % an die Klägerin (vgl. vorne E. 3.2.5.1).