Die Richtprämien von Fr. 5'930.00 (Fr. 4'830.00 + Fr. 1'100.00) entsprechen rund 19.5 % von Fr. 30'700.00 und damit mehr als 17 %, sodass von einem Anspruch auf Prämienverbilligung auszugehen ist. Das Vorbringen der Berufungsklägerin geht folglich fehl. - 20 -