Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). Im Konkubinat lebende Paare sind Ehepaaren gleichgestellt (§ 9 Abs. 2 KVGG). Vorliegend liegen keine Angaben zum Einkommen des Konkubinatspartners der Berufungsklägerin vor, weshalb im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Anspruchsberechtigung der Einfachheit halber von der Situation einer Alleinstehenden mit einem Kind ausgegangen wird, zumal die Richtprämien, der Einkommensabzug und der Einkommenssatz für das Jahr 2034 ohnehin noch unbekannt sind.