3.4.4. Vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum abzuziehen sind allfällige Prämienverbilligungen (vgl. SchKG-Richtlinien Ziff. IV.3). Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt, wobei bei Mehrpersonenhaushalten die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt werden (§ 6 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung ["KVGG"]). Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG).