3.4.3. Die Berufungsklägerin bringt vor, in der letzten Phase, ab 11. Mai 2034, werde sie einen genügenden Überschuss haben, um die Krankenkasse selber bezahlen zu müssen. Auch B. werde Krankenkassenbeiträge leisten müssen. Bei der Berufungsklägerin seien Krankenkassenprämien von Fr. 400.00 zu veranschlagen und bei B. solche von Fr. 100.00 (Berufung S. 19).