Vorinstanz auch die Steuern – soweit es die finanziellen Mittel zulassen, mithin kein Mankofall vorliegt – festzustellen und zu berücksichtigen haben (vgl. unten E. 7). 3.3. Einkommen B. Die Vorinstanz rechnete B. Kinderzulagen von Fr. 200.00 an (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2.1), was im Berufungsverfahren unbestritten blieb. 3.4. Barbedarf B. 3.4.1. Den Barbedarf von B. für die Zeit vom 1. März 2020 bis 10. Mai 2028 bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 650.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 + Wohnkostenanteil Fr. 250.00) und ab 11. Mai 2028 mit Fr. 850.00 (Grundbetrag Fr. 600.00 + Wohnkostenanteil Fr. 250.00).