Richtigerweise ist, soweit es die finanziellen Mittel zulassen, der Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, indem zunächst allseits die Steuern berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 2). Hierbei gilt es namentlich zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Barbedarf des Kindes ein Steueranteil zu berücksichtigen ist: Die dem unterhaltsempfangenden Elternteil anfallenden Steuern sind proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträgen) des Elternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen.