Allerdings wird entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen mit der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen dieses Kindes im Existenzminimum des Beklagten und einer Erhöhung des Überschussanteils der Klägerin das Gleichbehandlungsgebot nicht gewährleistet, da – gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen – in den ersten zwei Phasen gar kein Überschuss, sondern ein Manko vorliegt. Werden in einem Mankofall die Unterhaltszahlungen dieses Kindes aus einer anderen Partnerschaft im Existenzminimum des Beklagten berücksichtigt, führt dies dazu, das diesem Kind weiterhin der ganze Unterhaltsbeitrag angerechnet wird und das Manko alleine von der