Entsprechend war die Vorinstanz gehalten, dieses weitere Kind bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen und namentlich das Gleichbehandlungsgebot zu gewährleisten. Allerdings wird entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen mit der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen dieses Kindes im Existenzminimum des Beklagten und einer Erhöhung des Überschussanteils der Klägerin das Gleichbehandlungsgebot nicht gewährleistet, da – gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen – in den ersten zwei Phasen gar kein Überschuss, sondern ein Manko vorliegt.