3.2.5.4. Aufgrund der Geltung der Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 2) musste die Vorinstanz wegen des Unterlassens der Einreichung einer Klageantwort nicht davon ausgehen, es bestünden keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Anlässlich der Befragung führte nicht nur der Beklagte aus, über ein weiteres Kind zu verfügen, sondern auch die Berufungsklägerin bestätigte, von diesem Kind zu wissen (vgl. act. 35). Entsprechend war die Vorinstanz gehalten, dieses weitere Kind bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen und namentlich das Gleichbehandlungsgebot zu gewährleisten.