Gegebenenfalls muss der unterhaltspflichtige Elternteil zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen (siehe BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Aus den vorhandenen Mitteln ist grundsätzlich zuerst der Barunterhalt der Kinder, sodann der Betreuungsunterhalt für die Kinder, ein allfälliger Überschussanteil und am Schluss ein allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu bezahlen.