Eigentlich wäre der Unterhaltsbeitrag nicht im Existenzminimum aufzuführen, werde der Einfachheit halber aber dennoch gemacht (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2). Bei einer Einsetzung des Unterhaltsbeitrages des weiteren Kindes im Existenzminimum des Beklagten sei die finanzielle Gleichbehandlung zwischen den Geschwistern gewährleistet, indem der Klägerin die Hälfte des Überschusses des Beklagten angerechnet werde (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2 und E. 4.3.5.2.2 f.).