Entgegen der Berufungsklägerin ist somit nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte bei der Bauernfamilie ernähren konnte. Entgegen der Vorinstanz ist allerdings auch nicht eine Pauschale für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 182.00 angebracht, hat er doch ausgeführt, "meistens" im Wohnwagen gegessen zu haben, sodass "meistens" eben gerade nicht Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen, angefallen sind. Von einem entsprechenden Zuschlag ist daher abzusehen. - 15 -