3.2.4.4. Anlässlich der Befragung sagte der Beklagte aus, in der fraglichen Zeit in einem Wohnwagen gelebt zu haben und keine Miete bezahlt zu haben. Das Essen habe er selber bezahlen müssen, wobei er meistens im Wohnwagen gegessen habe (act. 32). Seine Ausführung, sein Essen selber bezahlt haben zu müssen, erscheint glaubwürdig. Denn hätte er einen möglichst hohen Bedarf seinerseits behaupten wollen, so hätte er wohl nicht eingeräumt, keine Miete bezahlt zu haben. Entgegen der Berufungsklägerin ist somit nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte bei der Bauernfamilie ernähren konnte.