3.2.4.3. Gemäss Ziff. II/4/b der SchKG-Richtlinien können bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit zum Existenzminimum hinzugerechnet werden. Einen Notbedarfszuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen.