3.2.4.2. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, dem Kindsvater sei für die Zeit, als er im Wohnwagen gelebt habe, keine auswärtige Verpflegung anzurechnen (Berufung S. 12). Der Kindsvater habe in dieser Zeit auf einem Bauernhof gearbeitet und habe sich bei der Bauernfamilie ernähren können (Berufung S. 12 f.). Der Lohn sei derart tief gewesen, weil keine weiteren Auslagen hinzugekommen seien (Berufung S. 13).