wird den Sachverhalt im Rahmen ihrer neuen Entscheidung zu vervollständigen haben (vgl. unten E. 7). 3.2.4. Auswärtige Verpflegung Beklagter 3.2.4.1. Die Vorinstanz erwog, zum Bedarf von Erwachsenen bei Erwerbstätigkeit gehöre allenfalls ein Betrag für auswärtige Verpflegung dazu. Dadurch, dass sich die Verhältnisse beim Beklagten immer wieder änderten, sei es hier angebracht, einen hypothetischen Betrag für die auswärtige Verpflegung von praxisgemäss Fr. 202.00 anzurechnen. In der Zeit, als er im Wohnwagen gelebt habe, werde eine gewisse Reduktion beim Betrag für die auswärtige Verpflegung vorgenommen auf Fr. 182.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2).