32) und jetzt Fr. 400.00 für die Wohnung zu bezahlen (act. 33). Angaben für die erste Phase finden sich keine; es wurden auch keine konkreten Nachfragen seitens des Gerichts gestellt. Die Klägerin stellte aufgrund der beklagtischen Ausführungen daher schliesslich auf beklagtische Mietkosten von Fr. 400.00 ab (act. 35). Mit der Berufungsklägerin ist daher für die erste Phase aufgrund der vorliegenden Fakten höchstens von Mietkosten von Fr. 400.00 auszugehen. Für die Annahme höherer hypothetischer, "marktüblicher" Mietkosten besteht kein Raum. Die Vorinstanz - 14 -