3.2.3.4. In der Klage stellte die Klägerin auf einen beklagtischen Mietzins von Fr. 850.00 ab (act. 9), führte aber hierzu aus, dass es sich um geschätzte Mietkosten handle und sie die Edition von Belegen zu den Kosten beantrage (act. 8). Trotz Verfügung des Gerichtspräsidiums Aarau vom 7. Juli 2021, wonach der Beklagte Belege für Wohnkosten einzureichen habe (act. 25), unterliess er eine entsprechende Einreichung (vgl. act. 32). Anlässlich der Befragung führte der Beklagte aus, bei der Tätigkeit beim Bauern in einem Wohnwagen gewohnt zu haben und keine Miete bezahlt zu haben (act. 32) und jetzt Fr. 400.00 für die Wohnung zu bezahlen (act. 33).