3.2.3.3. Betreffend den Mietzins ist der effektive Mietzins einzusetzen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II/1 der SchKG-Richtlinien).