3.2.3.2. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, für die erste Phase habe der Beklagte keine Mietzinszahlungen nachgewiesen. Da er auch danach nie mehr als Fr. 400.00 für die Miete bezahlt habe, sei auch für die erste Phase von Fr. 400.00 auszugehen und nicht von einem rein hypothetischen marktüblichen Mietzins. Zudem habe der Beklagte in der fraglichen Zeit bei seiner Ex-Freundin in Q. gelebt und höchstens Fr. 400.00 an die Miete bezahlt (Berufung S. 10).