3.2.3. Wohnkosten 3.2.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung angegeben, dass er auf dem Bauernhof in einem Wohnwagen gelebt und dort keine Miete bezahlt habe. Jetzt zahle er seiner ehemaligen Freundin Fr. 400.00 monatlich für die Wohnung. Er bleibe auch dort wohnen mit ihr. Belege habe er dazu keine eingereicht. Daher werde ihm in der ersten Phase von März 2020 bis September 2020 eine marktübliche Miete von Fr. 1'000.00 angerechnet, in der Zeit von Oktober 2020 bis Juni 2021 keine Miete eingesetzt und ab 1. Juli 2021 einen Betrag von Fr. 400.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2).