Entgegen der Vorinstanz ist allerdings aufgrund der vorliegenden Ausführungen für die erste Phase, d.h. vom 1. März 2020 bis 30. September 2020, nicht von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszugehen. Denn zu dieser Phase hat sich der Beklagte nicht geäussert. Da die Vorinstanz hierzu auch keinerlei Fragen gestellt hat, ist sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt im Rahmen ihrer neuen Entscheidung zu vervollständigen haben (vgl. unten E. 7). Bezüglich des Vorbringens hinsichtlich des rechtlichen Gehörs (Berufung S. 10 und 13) kann sodann auf das zuvor Gesagte (vorne E. 3.1.4.2) verwiesen werden.