Anhaltspunkte, welche diese Aussage als nicht glaubwürdig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Entsprechend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beklagte für die Zeit, als er auf dem Bauernhof gearbeitet hat, alleine gelebt hatte, weshalb ihm in dieser Zeit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen ist, und momentan in einer Wohnung als Wohngemeinschaft lebt, weshalb ihm ab Juli 2021 ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anzurechnen ist. Entgegen der Vorinstanz ist allerdings aufgrund der vorliegenden Ausführungen für die erste Phase, d.h. vom 1. März 2020 bis 30. September 2020, nicht von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszugehen.