Nun wohne er zusammen mit seiner Exfreundin in einer WG (act. 33) und wolle dort bleiben (act. 34). Während die Berufungsklägerin somit nicht genau wusste, wie die Partnerschaftssituation des Beklagten aussieht, sagte der Beklagte klar aus, zunächst in einem Wohnwagen bzw. nun mit seiner Exfreundin in einer WG zu wohnen, d.h. sich nicht in einem qualifizierten Konkubinat zu befinden. Anhaltspunkte, welche diese Aussage als nicht glaubwürdig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.