Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Berufungsklägerin befragt, ob der Beklagte jetzt andere Kinder habe, mit jemandem zusammenwohne. Sie antwortete hierauf: "Das weiss ich jetzt nicht genau. Er hatte eine Partnerin mal" (act. 31). Der Beklagte sagte anlässlich der Befragung demgegenüber aus, während seiner Tätigkeit auf dem Bauernhof in einem Wohnwagen gewohnt zu haben (act. 32). Nun wohne er zusammen mit seiner Exfreundin in einer WG (act. 33) und wolle dort bleiben (act.