3.2.2.4. Die Berufungsklägerin verkennt, dass vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt, d.h. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. vorne E. 2). Ohne Einreichung einer Stellungnahme musste die Vorinstanz daher nicht auf eine Anerkennung der Ausführungen in der Klage schliessen. In der Klage führte die Klägerin lediglich an, "gemäss letztem Wissensstand der Kindesmutter" lebe der Beklagte bei seiner Partnerin in Q. in einem qualifizierten Konkubinat (act. 7). Belege reichte sie diesbezüglich keine ein. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Berufungsklägerin befragt, ob der Beklagte jetzt andere Kinder habe, mit jemandem zusammenwohne.