Es sei beim Beklagten bereits ab 1. März 2020 von einem Konkubinat und damit von einem Grundbetrag von Fr. 850.00 auszugehen (Berufung S. 10). Zudem sei es willkürlich, dass die Vorinstanz ab Juli 2021 von einem Konkubinat ausgehe, dem Beklagten aber dennoch einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anrechne (Berufung S. 13). - 12 -