3.2.2.2. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die blosse Behauptung des Beklagten als glaubwürdig einstufe. Die Berufungsklägerin wisse genau, dass der Beklagte seit längster Zeit in einem Konkubinat lebe. Dies sei auch in der Klage so dargetan worden. Der Beklagte habe auf eine Stellungnahme zur Klage verzichtet und damit die Ausführungen als richtig anerkannt. Es sei beim Beklagten bereits ab 1. März 2020 von einem Konkubinat und damit von einem Grundbetrag von Fr. 850.00 auszugehen (Berufung S. 10).