3.2.2. Grundbetrag 3.2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe in der Zeit zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2021 alleine gelebt, weshalb ihm in dieser Zeit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen sei. Momentan lebe er gemäss eigener Aussage mit seiner ehemaligen Freundin in einer Wohnung als Wohngemeinschaft. Diese Aussagen seien als glaubwürdig einzustufen. Daher sei ihm ab Juli 2021 ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2).