auswärtige Verpflegung Fr. 182.00; Unterhalt Kind aus anderer Partnerschaft Fr. 860.00);  ab 1. Juli 2021 mit Fr. 3'051.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Mietzins Fr. 400.00; Krankenkasse Fr. 409.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 202.00; Unterhalt Kind aus anderer Partnerschaft Fr. 860.00). Mit der Berufung beanstandet die Berufungsklägerin für sämtliche Phasen die Höhe des Grundbetrags sowie die Anrechnung des Unterhalts für ein Kind aus anderer Partnerschaft und für die Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 die Höhe der Wohnkosten sowie die Anrechnung von Auslagen für auswärtige Verpflegung.