Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge ist es damit angebracht, insgesamt für die Phase 2 von einem Nettolohn von Fr. 3'000.00 auszugehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich folglich nicht zu beanstanden. Entgegen der Berufungsklägerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Arbeitslosengelder für die zwei Wochen der Untätigkeit des Beklagten berücksichtigt hat. Denn der Beklagte führte anlässlich der Befragung aus, keine Arbeitslosengelder bezogen zu haben. Er habe sich angemeldet, aber nichts erhalten. Ob bzw. wie viele "Sperrtage" es gebe, wisse er nicht (act. 33).