Ebenfalls unerheblich ist, ob der Beklagte anderweitige Bewerbungen vorgenommen hat. Entgegen der Berufungsklägerin ging die Vorinstanz sodann nicht davon aus, dass der Beklagte zwei Monate nicht habe arbeiten können (Berufung S. 9), sondern davon, dass er zwischen Oktober 2020 und Ende Juni 2021 während ca. zwei Wochen keinen Job ausgeübt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2). Dies stimmt überein mit den Aussagen des Beklagten anlässlich seiner Befragung vom 3. August 2021 (vgl. act. 32 f.). Auch die Feststellungen der Vorinstanz zur Höhe des Lohns des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 auf dem Bauernhof sind zutreffend.