Die rückwirkende Anrechnung eines tatsächlich nicht erzielten, unter den gegebenen Umständen aber erzielbaren Einkommens ist zwar bei der unterhaltsberechtigten Partei nicht ausgeschlossen, wenn sie zumutbare Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit unterlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2 ff.). Bei der unterhaltsverpflichteten Partei, deren Existenzminimum zu wahren ist (vgl. BGE 135 III 66 E. 2 ff.), kommt die rückwirkende Anrechnung eines höheren als des tatsächlich erzielten - 10 -