3.1.4.2. Die Frage, ob vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offengelassen werden, da das Obergericht im Berufungsverfahren sowohl Rechts- als auch Sachfragen in freier Kognition überprüfen kann, sodass der Heilung eines allfälligen Mangels im vorliegenden Berufungsverfahren nichts entgegensteht.